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Mietpreisbremse oder Kappungsgrenze: Was ist eigentlich der Unterschied?

10. Dezember 2025 · 5 Min Lesezeit

Beide Regeln schützen Mieter vor zu hohen Mieten – aber in völlig unterschiedlichen Situationen. Wer wann was nutzt.

In Mieterforen taucht diese Frage immer wieder auf: Sind Mietpreisbremse und Kappungsgrenze nicht das Gleiche? Die kurze Antwort: nein. Beide Regeln sollen Mieter vor zu hohen Mieten schützen, sie greifen aber in völlig unterschiedlichen Situationen. Wer die beiden verwechselt, läuft Gefahr, sich auf das Falsche zu berufen. Hier kommt die einfache Erklärung.

Eine alltägliche Verwechslung

Stellen Sie sich vor, Sie wohnen seit Jahren in einer Wohnung in Düsseldorf. Jetzt schreibt Ihnen Ihre Vermieterin, dass die Miete in den nächsten Monaten erhöht werden soll. Hilft Ihnen die Mietpreisbremse?

Die ehrliche Antwort: jein. In dieser Situation ist nicht die Mietpreisbremse, sondern die Kappungsgrenze entscheidend. Beide gehören zwar zum Mieterschutz, sie wirken aber in unterschiedlichen Phasen Ihres Mietverhältnisses.

Mietpreisbremse: Schutz beim Einzug

Die Mietpreisbremse interessiert sich für den Moment, in dem Sie den Mietvertrag unterschreiben. Sie sagt: Die Miete, auf die Sie sich mit dem Vermieter einigen, darf in bestimmten Städten höchstens 10 Prozent über der üblichen Miete für vergleichbare Wohnungen liegen.

Diese Regel gilt also nur einmal – nämlich beim Abschluss des Mietvertrags. Sie schützt Sie davor, dass eine Wohnung bei der Neuvermietung deutlich teurer angeboten wird, als es der Markt eigentlich hergibt. Für laufende Mietverhältnisse ist die Mietpreisbremse nicht direkt das passende Werkzeug.

Kappungsgrenze: Schutz während des Mietverhältnisses

Die Kappungsgrenze betrifft eine andere Situation: Sie wohnen schon in einer Wohnung, und der Vermieter möchte die Miete erhöhen. Die Kappungsgrenze begrenzt, wie stark die Miete in einem bestimmten Zeitraum steigen darf.

Im normalen Fall darf die Miete in drei Jahren um maximal 20 Prozent steigen. In den 57 Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, in denen die Mieterschutzverordnung gilt, sind es nur 15 Prozent in drei Jahren – also weniger. Wichtig: Die Kappungsgrenze gilt für die übliche Form der Mieterhöhung in einem laufenden Vertrag, nicht für eine Mieterhöhung wegen einer Modernisierung.

Beispiel: Wann gilt was?

Damit der Unterschied klarer wird, hier zwei alltägliche Beispiele:

Fall 1: Frau Walter zieht in Köln in eine neue Wohnung

Frau Walter unterschreibt im Januar 2026 einen Mietvertrag über 1.350 Euro Kaltmiete für 80 Quadratmeter. Im Mietspiegel würden sich für diese Wohnung etwa 1.000 Euro ergeben. Hier kann die Mietpreisbremse helfen: 10 Prozent Aufschlag wären zulässig, also rund 1.100 Euro. Die vereinbarten 1.350 Euro liegen darüber. Frau Walter kann prüfen lassen, ob sie sich gegen die zu hohe Miete wehren kann.

Fall 2: Herr Doral wohnt seit 2018 in seiner Wohnung in Bonn

Herr Doral wohnt schon lange in seiner Wohnung. Im Februar 2026 erhält er ein Schreiben, in dem die Miete um 18 Prozent erhöht werden soll. Hier ist die Kappungsgrenze entscheidend: In Bonn dürfen Mieten in drei Jahren nur um 15 Prozent steigen. 18 Prozent wären deshalb voraussichtlich zu viel.

Was die beiden Regeln verbindet

Beide Regeln stützen sich auf den gleichen Vergleichsmaßstab: die übliche Miete für vergleichbare Wohnungen am Ort. Diese Vergleichsmiete steht in der Regel im offiziellen Mietspiegel der Stadt – also in der amtlichen Übersicht über die üblichen Mieten in Ihrer Stadt. Auf den Mietspiegel gehen wir in einem späteren Beitrag noch ausführlicher ein.

Was Sie aus diesem Beitrag mitnehmen sollten

  • Mietpreisbremse: gilt einmalig zum Mietbeginn. Schutz vor zu hoher Einstiegsmiete.
  • Kappungsgrenze: gilt fortlaufend, wenn der Vermieter erhöhen will. Schutz vor zu starkem Anstieg der Miete im laufenden Vertrag.
  • Beide Regeln gelten nur in bestimmten Städten und Gemeinden.

Wenn Sie nicht sicher sind, welche Regel in Ihrer Situation greift, hilft Ihnen unser Online-Werkzeug bei der ersten Einschätzung. Für eine verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls bleibt der Weg zum Mieterverein oder zu einer Anwaltskanzlei aber wichtig.

Dieser Beitrag dient Ihrer Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung empfehlen wir die Beratung durch einen Mieterverein oder eine Anwaltskanzlei.