Möblierte Wohnung, höhere Miete? Was beim Möblierungszuschlag erlaubt ist
11. März 2026 · 5 Min Lesezeit
Möblierte Wohnungen sind zu einem der wichtigsten Schlupflöcher rund um die Mietpreisbremse geworden. Was wirklich angemessen ist.
In Mieterforen taucht regelmäßig dieselbe Frage auf: „Mein Vermieter verlangt 300 Euro mehr im Monat, weil die Wohnung möbliert ist – ist das normal?" Die ehrliche Antwort lautet: möglicherweise nicht. Möblierte Wohnungen sind in den letzten Jahren zu einem der wichtigsten Schlupflöcher rund um die Mietpreisbremse geworden. Wir zeigen, was beim sogenannten Möblierungszuschlag erlaubt ist – und wo es zu hoch wird.
Worüber wir hier sprechen
Eine möblierte Wohnung enthält neben Küche und Bad auch Möbel, die zur Wohnung gehören – also etwa Bett, Schrank, Sofa, Tisch und Stühle. Vermieter dürfen für diese mitvermieteten Möbel einen Aufschlag auf die Miete erheben, den sogenannten Möblierungszuschlag. Das ist grundsätzlich zulässig. Allerdings darf dieser Zuschlag nicht beliebig hoch ausfallen.
Die Mietpreisbremse selbst gilt auch für möblierte Wohnungen. Die Frage ist nur, wie der Möblierungszuschlag in die Berechnung einfließt. In der Praxis geben Vermieter häufig einen Gesamtbetrag an, ohne aufzuschlüsseln, wie viel davon auf die eigentliche Wohnung und wie viel auf die Möbel entfällt. Genau das macht die Sache für Mieter so schwer zu durchschauen.
Was als angemessen gilt
In der Rechtsprechung hat sich eine Faustregel etabliert: Der monatliche Möblierungszuschlag wird auf Basis des Zeitwertes der Möbel berechnet. Vereinfacht heißt das: Welchen Wert haben die Möbel heute? Auf Basis dieses Wertes wird ein angemessener monatlicher Aufschlag bestimmt.
Vorsichtig formuliert orientiert sich die Praxis oft an einem Aufschlag von etwa 1 bis 2 Prozent des Zeitwertes pro Monat. Eine Sofagarnitur mit einem aktuellen Wert von rund 1.200 Euro würde dann beispielsweise einen Zuschlag von ungefähr 12 bis 24 Euro im Monat rechtfertigen – nicht hunderte. Diese Größenordnung dient als Orientierung; im Einzelfall kommt es auf die konkrete Bewertung an.
Eine grobe Abschätzung mit Beispiel
Was Sie konkret tun können
- Lassen Sie sich vom Vermieter aufschlüsseln, wie sich die Miete zusammensetzt: Welcher Anteil entfällt auf die Wohnung, welcher auf die Möbel?
- Listen Sie selbst alle mitvermieteten Möbelstücke auf und schätzen Sie deren ungefähren Zeitwert ein.
- Vergleichen Sie, ob die Höhe des Zuschlags zu dieser Schätzung passt.
- Bei Zweifeln lohnt sich der Weg zum Mieterverein, der die Berechnung im Einzelfall einordnen kann.
Wo es heikel wird: kurzfristige Möblierung
Es gibt eine bekannte Praxis, mit der manche Vermieter versuchen, die Mietpreisbremse zu umgehen: Sie stellen ein paar Möbel in eine ansonsten leere Wohnung und vermieten sie als „möblierte Wohnung auf Zeit". Hier sind in den letzten Jahren mehrere Gerichtsentscheidungen zu diesem Vorgehen ergangen. Auch der Gesetzgeber hat angekündigt, den Mieterschutz bei möblierten Wohnungen zu verbessern, eine konkrete Reform liegt aktuell aber noch nicht vor.
Vorsicht ist deshalb angebracht, wenn Ihnen ein Vertrag als „kurzzeitige" oder „vorübergehende" Vermietung angeboten wird, obwohl Sie planen, dort dauerhaft zu wohnen. In solchen Fällen kann die Mietpreisbremse durchaus anwendbar sein – auch wenn der Mietvertrag etwas anderes nahelegt.
Was wir bei Fairmiete24 für Sie tun – und was nicht
Unser Online-Werkzeug ist auf die übliche Wohnraumvermietung ausgelegt. Wenn Sie in einer möblierten Wohnung wohnen, prüfen Sie idealerweise zwei Dinge:
- Welche Miete wäre für die Wohnung ohne die Möbel zulässig? Diese Frage können Sie mit unserer Berechnung näherungsweise beantworten.
- Wie hoch ist der Aufschlag, den der Vermieter für die Möbel verlangt – und wirkt er angemessen?
Eine verbindliche Bewertung des Möblierungszuschlags im Einzelfall können wir nicht leisten. Hier ist die Beratung durch einen Mieterverein oder eine Anwaltskanzlei besonders sinnvoll.
Dieser Beitrag dient Ihrer Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung empfehlen wir die Beratung durch einen Mieterverein oder eine Anwaltskanzlei.