Wohnen auf Zeit: Wenn der Mietvertrag auf „vorübergehend“ lautet
27. Mai 2026 · 4 Min Lesezeit
„Wohnen auf Zeit“ als Umgehungsstrategie: Wann die Mietpreisbremse trotzdem gilt.
Eine bekannte Umgehungsstrategie ist es, eine Wohnung als „vorübergehende Vermietung" oder „Wohnen auf Zeit" anzubieten – mit der Behauptung, die Mietpreisbremse gelte hier nicht. Mehrere Gerichte haben sich in den vergangenen Jahren mit der Frage beschäftigt, wie lange „vorübergehend" überhaupt noch ist. Auch politisch ist die Frage in Bewegung. Wir erklären, worauf Sie achten sollten.
Was rechtlich überhaupt als „vorübergehende Vermietung" gilt
Das Gesetz kennt eine Sonderregel für Wohnungen, die „nur zu vorübergehendem Gebrauch" vermietet werden. In solchen Fällen gelten viele mietrechtliche Schutzregeln nicht in voller Schärfe – auch nicht die Mietpreisbremse. Gemeint sind damit aber Konstellationen wie etwa Ferienwohnungen oder Wohnungen für Geschäftsreisende, die wirklich nur für einige Wochen genutzt werden.
In den letzten Jahren versuchen einige Anbieter, diese Sonderregel auf ganz normale Mietverhältnisse auszudehnen – zum Beispiel auf einen Vertrag über sechs oder zwölf Monate, in dem der Mieter dauerhaft wohnt. Mehrere Gerichte haben dieser Praxis Grenzen gesetzt: Allein die Bezeichnung „auf Zeit" reicht nicht. Entscheidend ist, ob der Zweck der Wohnung wirklich vorübergehender Natur ist.
Warum die Mietpreisbremse trotz „auf Zeit" häufig anwendbar bleibt
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, in der Sie als zentralem Lebensmittelpunkt wohnen, ist die Mietpreisbremse in vielen Fällen anwendbar – auch wenn der Vertrag den Begriff „vorübergehend" oder „auf Zeit" verwendet. Worauf es ankommt, ist die tatsächliche Nutzung, nicht die Vertragsformulierung. Genau dieser Punkt war in mehreren Gerichtsentscheidungen entscheidend.
Worauf Sie bei einem solchen Vertragsangebot achten sollten
- Wird das Mietverhältnis ausdrücklich als „vorübergehend" oder „auf Zeit" bezeichnet, ohne dass es einen sachlichen Grund dafür gibt?
- Wird im Vertrag eine konkrete Befristung genannt – und wenn ja, wird der Befristungsgrund nachvollziehbar erläutert?
- Ist die Wohnung möbliert? Häufig wird die Möblierung mit der „Vorübergehenden Vermietung" kombiniert, um Mehrkosten leichter rechtfertigen zu können.
- Liegt die geforderte Miete deutlich über dem, was eine vergleichbare unbefristete Wohnung in Ihrer Gegend kosten würde?
Aktueller politischer Stand
Im Sommer 2025 hat die Bundesregierung angekündigt, den Schutz von Mietern bei möblierten und kurzzeitigen Vermietungen zu verbessern. Konkrete Gesetzesvorschläge stehen aktuell noch aus, werden aber im Lauf des Jahres 2026 erwartet. Eine Reform würde voraussichtlich klarer regeln, wann der Sonderstatus „vorübergehende Vermietung" überhaupt anwendbar ist und wie ein eventueller Möblierungszuschlag aufgeschlüsselt sein muss.
Praxistipp: ein scheinbar befristetes Mietverhältnis dokumentieren
Wenn Sie planen, längerfristig in einer Wohnung zu wohnen, die Ihnen aber nur „auf Zeit" angeboten wird, dokumentieren Sie das von Anfang an. Halten Sie schriftlich fest, dass Sie die Wohnung als Hauptwohnsitz nutzen, melden Sie sich beim Einwohnermeldeamt korrekt an und bewahren Sie Korrespondenz mit dem Vermieter auf. Diese Dokumentation kann später hilfreich sein, falls Sie sich gegen eine zu hohe Miete wehren möchten.
Was Sie konkret tun können
- Lesen Sie Ihren Vertrag sorgfältig: Welche Begriffe werden verwendet? Wird ein nachvollziehbarer Befristungsgrund genannt?
- Wenn Sie unsicher sind, ob die Mietpreisbremse für Sie gilt, holen Sie eine erste Einschätzung mit unserem Online-Werkzeug ein.
- Bei Zweifeln lohnt sich besonders die Beratung durch einen Mieterverein oder eine Anwaltskanzlei – die Konstellation „Wohnen auf Zeit" ist juristisch heikel.
Dieser Beitrag dient Ihrer Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung empfehlen wir die Beratung durch einen Mieterverein oder eine Anwaltskanzlei.