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„Die Vormieter haben das auch schon gezahlt“: Was die Vormiete bedeutet

8. April 2026 · 6 Min Lesezeit

Eine bereits höhere Vormiete kann eine zu hohe Miete rechtfertigen – aber nur unter drei wichtigen Voraussetzungen.

Eine der häufigsten Reaktionen, wenn Mieter eine zu hohe Miete beanstanden, kommt vom Vermieter prompt: „Die Miete ist in Ordnung – die vorigen Mieter haben genau diesen Betrag schon gezahlt." Stimmt das? Ist die Miete dann einfach zulässig, weil sie schon vorher so hoch war? Wir erklären, was sich hinter dem Begriff der Vormiete verbirgt – und warum Sie als Mieter mehr Rechte haben, als es zunächst klingt.

Der Grundgedanke

Die Mietpreisbremse soll Mieter vor zu hohen Mieten bei Neuvermietungen schützen. Sie sieht aber auch eine Schutzregelung für Vermieter vor. Wenn die letzten Mieter bereits eine bestimmte Miete gezahlt haben, darf der Vermieter diesen Betrag bei der Neuvermietung zugrunde legen, auch wenn er über der eigentlichen Grenze liegt.

Mit anderen Worten: Eine bereits höhere Vormiete wird quasi als „Bestand" anerkannt. Der Vermieter muss bei der Neuvermietung also nicht zwingend auf das Niveau zurück, das die Mietpreisbremse normalerweise vorgibt – er darf maximal die Vormiete weiter verlangen, aber auch nicht mehr.

Drei wichtige Einschränkungen

Bevor Sie nun denken, das Ganze sei für Sie damit erledigt: So einfach ist es nicht. Es gibt drei wichtige Einschränkungen.

1. Die Vormiete muss tatsächlich gezahlt worden sein

Der Vermieter kann sich nur auf eine Miete berufen, die in der unmittelbar vorhergehenden Vermietung wirklich vereinbart und gezahlt worden ist. Behauptungen wie „der Vormieter hätte ja zahlen sollen" reichen nicht. Auf Anforderung muss der Vermieter dafür Belege vorlegen können – also etwa den vorherigen Mietvertrag oder eine Mieterhöhungsvereinbarung.

2. Erhöhungen im letzten Jahr zählen nicht

Eine wichtige Schutzregel: Wenn der Vermieter im letzten Jahr vor Auszug der vorherigen Mieter die Miete noch einmal angehoben hat, zählt diese Erhöhung in der Regel nicht. Dadurch sollen kurzfristige Mieterhöhungen unmittelbar vor einer Neuvermietung nicht dazu genutzt werden, die Mietpreisbremse zu umgehen.

3. Die Vormiete muss ihrerseits zulässig gewesen sein

Wenn die Vormiete schon ihrerseits gegen die Mietpreisbremse verstoßen hat (also etwa, weil sie selbst weit über der gesetzlichen Grenze lag), kann der Vermieter sich darauf nicht stützen. Vereinfacht gesagt: Der Bestandsschutz schützt nur eine seinerzeit zulässige Miete.

Sie haben einen Auskunftsanspruch

Damit Sie überhaupt prüfen können, ob die Vormiete zutrifft, gibt das Gesetz Ihnen einen Auskunftsanspruch. Konkret heißt das: Sie können den Vermieter schriftlich auffordern, Ihnen mitzuteilen, wie hoch die Vormiete tatsächlich war. Auch in Bezug auf Modernisierungen können Sie um Auskunft bitten.

Sinnvoll ist es, das Auskunftsbegehren mit einem Rügeschreiben zu verbinden, in dem Sie auf die zu hohe Miete hinweisen. So sammeln Sie Informationen und sichern gleichzeitig die für Sie wichtige 30-Monats-Frist.

Pflicht zur vorvertraglichen Auskunft

Nicht jeder weiß: Wenn der Vermieter sich bei einer Neuvermietung auf eine höhere Vormiete berufen möchte, muss er Sie darüber bereits vor Vertragsabschluss informieren – und zwar in Textform, etwa per E-Mail oder Brief. Ist diese vorvertragliche Auskunft nicht oder nicht in der erforderlichen Form erteilt worden, kann sich der Vermieter im Streitfall regelmäßig nicht erfolgreich auf die Vormiete berufen.

Ein einfacher Hinweis im Übergabeprotokoll oder eine mündliche Aussage beim Besichtigungstermin reichen also nicht. Es kommt auf eine ordentliche schriftliche Auskunft vor Ihrer Unterschrift an.

Praxisbeispiel

Frau Janssen schließt im Oktober 2024 in Köln einen Mietvertrag über 1.500 Euro Kaltmiete ab. Nach dem Mietspiegel und der Mietpreisbremse wären eigentlich nur etwa 1.200 Euro zulässig. Der Vermieter erklärt, die Vormieter hätten bereits 1.500 Euro gezahlt. Frau Janssen verlangt mit ihrer Rüge gleichzeitig Auskunft über die Vormiete. Es zeigt sich, dass die Vormieter zwar tatsächlich 1.500 Euro gezahlt haben – jedoch erst nach einer Mieterhöhung im November des Jahres vor ihrem Auszug. Die im letzten Jahr vereinbarte Erhöhung zählt für die Vormiete nicht. Auf Basis der unveränderten Miete davor wäre der Bestandsschutz also niedriger anzusetzen.

Was Sie konkret tun können

  1. Achten Sie beim Abschluss eines neuen Mietvertrags darauf, ob der Vermieter Ihnen vor der Unterschrift schriftlich mitteilt, dass er sich auf die Vormiete beruft.
  2. Wenn Ihnen die Miete hoch erscheint, fordern Sie den Vermieter freundlich, aber bestimmt zur Auskunft auf.
  3. Verbinden Sie das Auskunftsverlangen mit einer Rüge, um die Frist zu wahren.
  4. Lassen Sie sich bei der Bewertung der Antwort von einem Mieterverein oder einer Anwaltskanzlei unterstützen.

Dieser Beitrag dient Ihrer Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung empfehlen wir die Beratung durch einen Mieterverein oder eine Anwaltskanzlei.