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57 statt 18 Städte: Was sich in Nordrhein-Westfalen geändert hat

26. November 2025 · 5 Min Lesezeit

Seit März 2025 gilt die neue Mieterschutzverordnung in 57 statt bisher 18 Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen.

Wer in Nordrhein-Westfalen zur Miete wohnt, sollte diese Zahl kennen: 57. So viele Städte und Gemeinden sind seit dem 1. März 2025 von der neuen Mieterschutzverordnung erfasst – mehr als dreimal so viele wie zuvor. In diesem Beitrag erklären wir, was das konkret bedeutet, wer profitiert und welche drei Schutzregeln auf einmal in den Vordergrund rücken.

Was war vorher – und was ist neu?

Bis Ende Februar 2025 galt in Nordrhein-Westfalen eine ältere Verordnung. Sie umfasste 18 Städte und Gemeinden, in denen besondere Schutzvorschriften für Mieter Anwendung fanden. Die Landesregierung hat am 28. Januar 2025 eine neue Verordnung beschlossen, die seit dem 1. März 2025 gilt. Die Liste der erfassten Kommunen ist gewachsen – auf jetzt 57 Städte und Gemeinden.

Damit profitieren deutlich mehr Mieter von den Schutzregeln. Neben den schon vorher erfassten Städten wie Düsseldorf, Köln und Bonn sind viele weitere hinzugekommen, etwa Aachen, Bielefeld, Münster, Dortmund, Krefeld, Leverkusen oder Paderborn. Auch zahlreiche kleinere Gemeinden in der Region, zum Beispiel Erkrath, Hilden, Kaarst, Meerbusch oder Ratingen, gehören jetzt dazu.

Drei Schutzregeln auf einen Blick

Die neue Verordnung umfasst gleich drei Bereiche, die für Mieter wichtig sind. Sie greifen jeweils in unterschiedlichen Situationen.

1. Die Mietpreisbremse – bei einer Neuvermietung

Wenn Sie in einer der 57 Städte einen neuen Mietvertrag abschließen, darf die Miete höchstens 10 Prozent über der üblichen Miete für vergleichbare Wohnungen in Ihrer Gegend liegen. Es gibt einige Ausnahmen, etwa für Neubauten oder umfassend modernisierte Wohnungen.

2. Die abgesenkte Kappungsgrenze – bei laufenden Mietverträgen

Wenn Sie schon länger in einer Wohnung wohnen, darf der Vermieter die Miete grundsätzlich erhöhen, allerdings nur in bestimmten Schritten. In den 57 Städten und Gemeinden ist diese Erhöhung jetzt strenger begrenzt: maximal 15 Prozent in drei Jahren, statt der sonst üblichen 20 Prozent. Das verschafft vielen Mietern bei laufenden Mieterhöhungen mehr Luft.

3. Die verlängerte Kündigungssperrfrist – bei Umwandlung in Eigentum

Wenn Ihre Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und an einen neuen Eigentümer verkauft wird, darf der neue Eigentümer Ihnen für eine bestimmte Zeit nicht wegen Eigenbedarf kündigen. In den 57 Städten und Gemeinden ist diese Schutzfrist jetzt deutlich länger: acht Jahre statt der üblichen drei Jahre. Das gilt für Umwandlungen ab dem 1. März 2025.

Bedeutet das, dass meine Miete jetzt sinkt?

Nein, nicht automatisch. Die Mietpreisbremse greift nur bei Neuvermietungen – also wenn Sie nach dem 1. März 2025 einen neuen Mietvertrag in einer der erfassten Städte abgeschlossen haben oder noch abschließen. Bei laufenden Verträgen kann sich die abgesenkte Kappungsgrenze positiv auswirken, falls eine Mieterhöhung ansteht.

Wichtig

Auch wenn Sie Anspruch auf den Schutz haben könnten, müssen Sie aktiv werden. Es gibt keine Behörde, die das im Hintergrund prüft.

Wohne ich in einer der 57 Kommunen?

Eine Übersicht aller Städte und Gemeinden finden Sie auf unserer Website. Falls Ihre Stadt dort nicht aufgeführt ist, ist das kein Grund zur Sorge – aber dann gelten die besonderen Schutzregeln in dieser Form leider nicht. Auch in diesen Fällen kann es allerdings andere mietrechtliche Ansprüche geben, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Vergleichsmiete oder bei deutlich überhöhten Mieten.

Wie geht es weiter?

Die Verordnung gilt – mit ihren unterschiedlichen Befristungen für die einzelnen Schutzregeln – noch mehrere Jahre. Auf Bundesebene wurde die Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert. Im nächsten Beitrag erklären wir, was Mietpreisbremse und Kappungsgrenze unterscheidet – ein Thema, das in vielen Beratungsgesprächen für Verwirrung sorgt.

Dieser Beitrag dient Ihrer Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung empfehlen wir die Beratung durch einen Mieterverein oder eine Anwaltskanzlei.