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Die Mietpreisbremse bleibt bis Ende 2029: Was die Verlängerung für Sie bedeutet

7. Januar 2026 · 5 Min Lesezeit

Der Bundestag hat die Mietpreisbremse bis Ende Dezember 2029 verlängert. Was sich ändert und was gleich bleibt.

Anfang 2026 lohnt sich ein kurzer Rückblick. Im Sommer 2025 hat der Bundestag entschieden, dass die Mietpreisbremse vier weitere Jahre bestehen bleibt – bis Ende Dezember 2029. Was zunächst nach trockener Politik klingt, hat für viele Mieter ganz handfeste Folgen. Wir erklären, was die Verlängerung bedeutet, was sich verändert hat und was weiter genauso bleibt wie zuvor.

Was war vorher passiert?

Die Mietpreisbremse war zuletzt bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Ohne eine Verlängerung wäre sie ab Januar 2026 ausgelaufen – mit der Folge, dass die Begrenzung für neu abgeschlossene Mietverträge in den betroffenen Städten und Gemeinden nicht mehr gelten würde. Bundesregierung und Bundestag haben sich deshalb noch im Sommer 2025 auf eine Verlängerung geeinigt.

Konkret hat der Bundestag das Gesetz am 26. Juni 2025 in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Der Bundesrat stimmte am 11. Juli 2025 zu. Das Gesetz ist am 23. Juli 2025 in Kraft getreten. Damit wurde der Zeitraum, in dem die Bundesländer die Mietpreisbremse für ihre angespannten Wohnungsmärkte vorsehen können, bis zum 31. Dezember 2029 verlängert.

Was bleibt gleich?

Inhaltlich bleibt die Mietpreisbremse die gleiche Regel, die viele Mieter schon seit 2015 kennen. Es bleibt also dabei:

  • In ausgewiesenen Gebieten darf die Miete bei einer Neuvermietung höchstens 10 Prozent über der üblichen Miete für vergleichbare Wohnungen liegen.
  • Die bekannten Ausnahmen für Neubauten ab Oktober 2014 und für umfassend modernisierte Wohnungen gelten weiterhin.
  • Auch die Möglichkeit, sich auf eine bereits höhere Vormiete zu berufen, bleibt für Vermieter erhalten.
  • Mieter müssen den Verstoß weiter aktiv beim Vermieter rügen, um zu viel gezahlte Miete zurückfordern zu können.

Was bedeutet die Verlängerung für Sie?

Wenn Sie in einer der Städte oder Gemeinden mit Mietpreisbremse wohnen oder dorthin ziehen, ändert sich konkret das: Die Schutzregel ist auch nach dem 1. Januar 2026 weiter da. Sie können also auch für neue Mietverhältnisse, die jetzt geschlossen werden, prüfen lassen, ob die vereinbarte Miete über der gesetzlichen Grenze liegen könnte.

In Nordrhein-Westfalen wurde die Landesverordnung passend zur bundesweiten Verlängerung aktualisiert: Die Mieterschutzverordnung gilt mit ihrem Anwendungsbereich der Mietpreisbremse jetzt ebenfalls bis zum 31. Dezember 2029. Die 57 Städte und Gemeinden, die wir Ihnen im November vorgestellt haben, bleiben dabei. Die abgesenkte Kappungsgrenze und die verlängerte Kündigungssperrfrist haben eigene Geltungsdauern, die unverändert sind.

Diskussionen, die noch offen sind

In der politischen Debatte wurde unter anderem darüber gesprochen, ob der Stichtag für Neubauten – aktuell 1. Oktober 2014 – verschoben werden sollte. Im verabschiedeten Gesetz ist diese Verschiebung allerdings nicht enthalten. Auch Themen wie eine schärfere Regulierung von Verträgen mit einer Indexmiete, ein verbesserter Schutz bei möblierten Wohnungen oder mehr Transparenz bei den Nebenkosten sind im Koalitionsvertrag genannt, aber gesetzlich noch nicht umgesetzt.

Wir verfolgen diese Themen aufmerksam und werden in zukünftigen Blogbeiträgen darüber berichten, sobald sich konkrete gesetzliche Änderungen ergeben.

Was Sie jetzt tun können

  1. Prüfen Sie, ob Ihre Stadt oder Gemeinde von der Mietpreisbremse erfasst ist. Eine Übersicht für Nordrhein-Westfalen finden Sie auf unserer Website.
  2. Wenn Sie nach 2015 einen neuen Mietvertrag in einem dieser Gebiete unterschrieben haben, lohnt sich eine Berechnung.
  3. Achten Sie bei einer Neuvermietung darauf, ob der Vermieter Ihnen vor Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt hat, dass er sich auf eine Ausnahme beruft – etwa Vormiete oder Modernisierung. Diese vorvertragliche Auskunft ist gesetzlich vorgeschrieben.

Im nächsten Beitrag

Im nächsten Beitrag schauen wir uns eine der häufigsten Aussagen aus der Praxis an: „Mein Vermieter sagt, das ist ein Neubau – also gilt die Mietpreisbremse nicht." Wir erklären, was rechtlich als Neubau zählt und was nicht.

Dieser Beitrag dient Ihrer Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung empfehlen wir die Beratung durch einen Mieterverein oder eine Anwaltskanzlei.